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DAS ABZUGSVERBOT DES º3C ESTG IBD

EDITORIAL DESCONOCIDA
06 / 2003
9783838669069
Alemán

Sinopsis

Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Die Vorschrift des º 3c EStG führte bis zur Unternehmenssteuerreform 2001 ein ärelatives Schattendasein.ô Als äGegenpolô zu im Großen und Ganzen relativ unspektakulären Steuerbefreiungen, die auch nicht die Masse der Bevölkerung bzw. kumulativ betrachtet hohe Beträge betreffen, wurde der Vorschrift auch in Kommentaren meist vergleichsweise wenig Beachtung geschenkt. Man könnte die Regelung für selbstverständlich bzw. die Vorschrift sogar für überflüssig halten, so selbstverständlich erscheint die Intention, welche dahinter steckt. Dies änderte sich aber mit der Verabschiedung des StSenkG am 14.7.2000 und der Einführung des sog. Halbeinkünfteverfahrens. Der Anwendungsbereich des º 3c EStG wurde dabei wesentlich erweitert. º 3c Abs.1 EStG erfasst nunmehr nicht nur die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen im Allgemeinen, sondern auch Aufwendungen (Finanzierungsaufwendungen, Beratungskosten, Verwaltungskosten, etc.) im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungseinnahmen i.S.d. º 8b KStG. º 3c Abs.2 EStG regelt die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit Beteiligungseinnahmen i.S.d. º 3 Nr.40 EStG. Im einem ersten Teil der Arbeit werden zunächst die wesentlichen Aussagen des º 3c Abs.1 EStG und Abs. 2 EStG aufgezeigt. Dabei werden v.a. die generellen Wesensmerkmale der beiden Absätze herausgearbeitet, z.B. den Unterschied zwischen äUnmittelbarkeitô und äMittelbarkeitô bzw. welche Folgen sich für die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Beteiligungsausgaben ergeben. Die Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit einbringungsgeborenen Anteilen, sowie die Abgrenzung bzw. Behandlung von Ausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen werden ausführlich erklärt. Anschließend wird einem zweiten theoretischen Part, der aber anschaulich durch Beispiele und Gesetzestexte unterstützt wird, dargestellt, wieso die Regelungen des º 3c Abs.1 EStG und º 3c Abs.2 EStG systemwidrig und verfassungswidrig bzw. mi

PVP
82,36